
KdU-Grenzwerte werden zum 01.09.2025 angepasst!
I. Sie haben eine höhere Miete als das Jobcenter oder Sozialamt anerkennt? Dann gilt Folgendes:
Als Bürgergeld-Empfänger im Leistungsbezug des Jobcenters Stadt Kassel oder des Sozialamtes der Stadt Kassel sollten Sie sicherstellen, dass die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung anerkannt werden. Überprüfen Sie Ihre Bescheide ab September 2025.
Es ist zu erwarten, dass die Angemessenheitsgrenze für die KdU steigen wird. Die Leistungsträger müssen daher Ihre Bedarfe für die Miete neu berechnen, sollten Sie aktuell weniger erhalten als Sie tatsächlich an Ihren Vermieter bezahlen.
Es kann einige Zeit dauern, bis die Leistungsträger die Bescheide anpassen. Es kann aber auch sein, das ist meine Erfahrung, dass die Bescheide nicht automatisch angepasst werden. Sie sollten daher dem Jobcenter bzw. Sozialamt schreiben und um Anpassung bitten.
II. Sie haben eine Kostensenkungsaufforderung erhalten? Das ist zu beachten:
Viele Leistungsbezieher bewohnen im Zeitpunkt ihrer Antragstellung eine Wohnung, deren Kosten nicht vollständig von den Leistungsträgern übernommen wird. Oder die Kosten werden durch den Auszug eines Familienmitglieds zu hoch. In diesen Fällen werden Sie, gegebenenfalls nach Ende einer Karenzzeit, zur Kostensenkung aufgefordert.
Wenn Sie sich in dieser Situation befinden, gleichen Sie die Mietkosten mit den neuen Grenzwerten ab. Möglicherweise liegen Sie wieder innerhalb der Grenzwerte und müssen nicht umziehen bzw. die Differenz selbst bezahlen.
Wenn Sie dennoch umziehen müssen und aktuell keine Wohnung innerhalb der Grenzwerte finden, sehen Sie sich ab nächsten Monat die neuen Grenzwerte an, so dass sich dadurch vielleicht eine neue Perspektive eröffnet.
III. Sie finden definitiv keine Wohnung innerhalb der Grenzwerte?
In diesem Fall müssen Sie Ihre Wohnungssuche gut dokumentieren. Machen Sie Screenshots von Suchanfragen, weisen Sie nach, dass Sie sich auf Listen von Wohnungsgesellschaften eingetragen haben usw. Dadurch besteht die Möglichkeit, dass die Übergangsfrist verlängert werden muss.
Sollte ein Leistungsträger die Miete in einem Änderungsbescheid kürzen, können Sie dagegen innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Sie können sich dazu gern an mich wenden.
Zusatz-Tipp:
Wenn Sie alleinerziehend sind und für Ihre Kinder Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss beziehen kann es sich lohnen, nur für die Kinder das sogenannte „Kinder-Wohngeld“ zu beantragen.
Es kann in dem Fall möglich sein, dass Ihr Kind bzw. Ihre Kinder Anspruch auf Wohngeld erhalten und deshalb aus der Bedarfsgemeinschaft herausfallen.
Warum ist das wichtig?
Durch das Herausfallen aus der Bedarfsgemeinschaft bilden Sie nur noch eine Haushaltsgemeinschaft. Dann muss der Sozialleistungsträger bei Ihnen als Alleinerziehende*r den Grenzwert für einen 1-Personenhaushalt zugrunde legen und nicht mehr den des Mehrpersonenhaushalts geteilt durch die Anzahl der Personen. Dadurch stellt man sich besser.
Dasselbe Prinzip gilt natürlich auch in anderen Fallkonstellationen.
Aber Achtung: Das funktioniert nicht bei Lebensgemeinschaften bzw. Eheleuten, da deren Einkommen immer auf beide verteilt wird und es in diesen Kostellationen nie zu einem Herausfallen aus der Bedarfsgemeinschaft kommt.
Wenn Sie rechtlichen Beistand im Widerspruchsverfahren benötigen, müssen Sie sich beim Amtsgericht Kassel Beratungshilfe beantragen.
Hier sind die Links zu den Leistungsträgern:
https://www.kassel.de/service/media/themenseiten/heizkostenspiegel.php
https://www.jobcenter-stadt-kassel.de/aktuelles/newsdetailseite/wohnkosten-ab-01092023
https://www.kassel.de/service/produkte/kassel/sozialamt/wohngeld-beantragen.php