
Das Sozialrecht ist ein Rechtsgebiet, mit dem jeder Mensch früher oder später in Berührung kommt. Die gesetzlichen Regelungen finden sich im Sozialgesetzbuch und einiger Nebengesetze. Es ist als eigenständiger Gerichtszweig aus dem Verwaltungsrecht ausgegliedert.
Was fällt alles unter Sozialrecht?
Die Rentenversicherung umfasst die Bereiche Rente, Rehabilitation (jetzt ebenfalls als Teilhabe bezeichnet) und Teilhabe am Arbeitsleben. Geregelt ist dies im SGB VI. In der anwaltlichen Beratung ist vor allem die Erwerbsminderungsrente relevant. Immer wieder kommt es aber auch zum Streit, in welcher Rehaeinrichtung die Reha absolviert werden soll. Stichwort: „Wunsch und Wahlrecht“.

Die Pflegeversicherung ist im SGB XI geregelt. Sie dient dazu, pflegebedürftige Menschen durch Pflegesachleistungen und Pflegegeld ein möglichst menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. So, wie die Pflegeversicherung aktuell finanziert ist, entstehen leider oft Finanzierungslücken. Diese können bzw. müssen häufig durch das Sozialamt im Wege der Hilfe zur Pflege ausgeglichen werden.
Immer wieder kommt es zu Konflikten bei der Pflegegradbestimmung und bei Abrechnungsfragen.
Umfassend zur Pflege mit vielen Materialien verweise ich auf https://www.pflege.de Dort finden Sie auch ein sehr ausführliches Pflegeprotokoll.
Für viele Betroffene sind Pflegehilfsmittel und Wohnungsumbaumaßnahmen von Bedeutung. Neben Leistungen der Pflegekasse gibt es auch Fördermittel aus Bundes-, Landes- und Gemeindeprogrammen. Wichtig ist, dass man derartige Zuschüsse immer vor Beginn des Vorhabens beantragen muss. Für weitergehende Informationen können Sie sich gerne mit mir in Verbindung setzen.
Die gesetzliche Krankenversicherung ist sehr klar strukturiert und hat für alle Krankenkassen einen identischen Pflichtleistungsumfang. Viele Kassen haben inzwischen zusätzliche Leistungen und Bonusprogramme aufgelegt. Ein Wechsel von der einen in eine andere Krankenkasse ist unproblematisch unter Beachtung der Kündigungsfristen möglich.
Probleme treten mit Krankenkassen bei Fragen des Krankengeldes (insbesondere bei AU-Lücken) oder der Verordnung von Off Label Use-Medikamenten auf.
Das Schwerbehindertenrecht hat das Ziel, Menschen ihre Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Geregelt ist dies im SGB IX. Eine Schwerbehinderung liegt vor, sobald ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vorliegt. Ist ein GdB von 30 festgestellt, greifen bereits die Regeln zur Gleichstellung am Arbeitsplatz. Neben dem Grad der Behinderung gibt es noch sog. Merkzeichen. Sie dienen dem Nachteilsausgleich für eine bestehende Behinderung. Wenn ein solches Merkzeichen vorliegt, wird dies im Schwerbehindertenausweis eingetragen. Merkzeichen im Schwerbehindertenrecht
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die wichtigsten Merkzeichen im deutschen Schwerbehindertenrecht, ihre Bedeutung und zugehörige Kriterien:
aG | Außergewöhnliche Gehbehinderung | Mobilitätseinschränkung mit GdB 80, dauernde Fortbewegung nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung (z. B. Rollstuhlabhängigkeit) |
B | Begleitung erforderlich | Regelmäßige Hilfebedürftigkeit in öffentlichen Verkehrsmitteln (z. B. beim Ein-/Aussteigen oder bei Orientierungsstörungen) |
H | Hilflosigkeit | Mind. 2 Stunden tägliche Unterstützung bei drei Alltagsverrichtungen (z. B. bei Pflegegrad 4/5) |
RF | Befreiung/Ermäßigung des Rundfunkbeitrags | Bezug von Sozialleistungen (z. B. Grundsicherung) oder spezifische Behinderungen |
1.Kl | Berechtigung zur Nutzung der 1. Klasse in Zügen | Bestimmte schwere Behinderungen gemäß Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn |
VB | Versorgungsberechtigt | Anspruch auf Versorgung nach Bundesgesetzen (z. B. Bundesversorgungsgesetz) mit GdB ≥ 50 |
EB | Entschädigungsberechtigt | Anspruch auf Entschädigung nach Bundesentschädigungsgesetz oder Infektionsschutzgesetz |
T | Sonderregelung für Berlins SonderFahrDienst | Spezifische Voraussetzungen für Teilnahme am Berliner Fahrdienst |
HS | (Landesspezifisch) Hilflosigkeit bei Schüler:innen | Besondere Kriterien für Kinder/Jugendliche mit Hilfebedarf in der Schule |
Hinweise:
- Das Merkzeichen aG berechtigt zum Parken auf Behindertenparkplätzen (im Gegensatz zu G)
- H wird automatisch bei Pflegegrad 4 oder 5 zuerkannt
- Regionale Sondermerkzeichen (z. B. T in Berlin) gelten nur in bestimmten Bundesländern
Entscheidend für Einstufung des Grades der Behinderung sind die Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Dort sind zu einzelnen Körperbereichen/Gesundheitsbereichen Tabellen zur Einordnung des jeweiligen Krankheitsbildes vorgesetzen. Hierbei gibt es gewisse Spielräume vorgesehen, die entsprechendes Streitpotential bieten. Weitere Regelungen finden sich zudem im SGB IX.
Wichtig ist, dass einzelne Grade der Behinderung nicht addiert werden! Es wird in einer Gesamtschau ein Gesamt-GdB gebildet. Treten zu einem späteren Zeitpunkt weitere Einschränkungen auf, kann ein Verschlimmerungsantrag gestellt werden. In dem Verfahren vor dem Versorgungsamt werden ausschließlich die eingereichten Befundberichte beurteilt. Erst in einem Klageverfahren können Gutachten eingeholt werden.
Unter gewissen Voraussetzungen ist auch eine rückwirkende Feststellung des GdB und eines Merkzeichens möglich.
Überblick über das Soziale Entschädigungsgesetz (SER)
Das Soziale Entschädigungsgesetz (SER) stellt eine zentrale Säule des deutschen Entschädigungsrechts dar und dient dem Schutz und der Unterstützung von Personen, die durch besondere Umstände gesundheitliche Schäden erlitten haben. Ziel des SVG ist es, Opfern in bestimmten Schadensfällen eine adäquate Versorgung und umfassende Unterstützung zu gewährleisten.
1. Allgemeine Ziele und Anwendungsbereich des SVG
Das SER verfolgt das Ziel, Personen, die in Ausübung spezifischer gesellschaftlicher Funktionen oder durch außergewöhnliche Ereignisse gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten haben, zu entschädigen. Hierzu gehören vor allem Opfer von Gewalttaten, auch psychische Gewalt sowie Personen, die durch Kriegshandlungen oder terroristische Akte verletzt worden sind. Zusätzlich schließt es auch diejenigen ein, die aus Gründen der Allgemeinheit bei Einsätzen erhebliche Schäden erlitten haben.
2. Struktur und Leistungen nach dem SER
Das Gesetz regelt die Bereitstellung von sozialen Entschädigungsleistungen, die darauf abzielen, die finanziellen und gesundheitlichen Folgen solcher Einschläge zu mildern. Zu den wesentlichen Leistungen gehören:
- Heilbehandlung und Rehabilitation: Umfasst alle erforderlichen medizinischen Maßnahmen, um die gesundheitliche Wiederherstellung und soziale Wiedereingliederung zu fördern.
- Rentenleistungen: Falls die gesundheitliche Schädigung eine Erwerbsminderung zur Folge hat, können Betroffene Rentenansprüche melden.
- Hinterbliebenenversorgung: Im Falle des Todes des Geschädigten werden Angehörige finanziell abgesichert durch Renten und Unterhaltsbeihilfen.
- Pauschale Entschädigungen und Beihilfen: Direkte finanzielle Unterstützung zur Kompensation besonderer Aufwendungen oder zur Sicherstellung des Lebensunterhalts.
3. Anspruchsberechtigte und Voraussetzungsprüfung
Anspruchsberechtigt sind in erster Linie Opfer von Gewalttaten und Personen im Sinne der oben genannten Gruppen. Auch Ausländer sind Anspruchsberechtigte. Allerdings ist der Umfang der Leistungen und ihre Durchsetzbarkeit abhängig von der individuellen Situation und der Art der erlittenen Schädigung. Eine umfassende Prüfung der An
4. Verfahrensrechtliche Aspekte und Antragsstellung
Das SER sieht ein formalisiertes Verfahren zur Antragstellung vor, das in der Regel über die Versorgungsämter abgewickelt wird. Dabei sind Fristen zu beachten, und es müssen umfassende Nachweise zur Anspruchsbegründung erbracht werden. Die enge Zusammenarbeit mit Fachexperten, wie Ärzten und rechtlichen Vertretern, ist dabei oft notwendig.
Die gesetzliche Unfallversicherung greift automatisch mit Beginn
- einer Beschäftigung, auch Minijob
- Kinder, Schüler und Studenten
- Teilnahme an Bildungsmaßnahmen (z.B. Praktika, Weiterbildung, Lehrgänge etc.)
- Ehrenamtlich Tätige und Retter bei Unfallsituationen (muss man im Einzelfall prüfen, ob die Tätigkeit darunter fällt)
- Pflegende Angehörige ihm Rahmen pflegerischer Tätigkeiten
- Bürgergeldempfänger, die einer Meldepflicht nachkommen bzw. auf Aufforderung bestimmte Stellen aufsuchen müssen (Trainingszentrum etc.)
- Personen in stationären, teilstationären Behandlung oder einer entsprechenden Reha auf Kosten der Krankenkasse oder Rentenversicherung
- Freiberufler und Selbständige (entweder in eng begrenzten Fällen von Gesetzes wegen oder bei freiwilliger Versicherung)
Probleme mit der gesetzlichen Unfallversicherung sind vielfältig. Meist wird darum gestritten, ob ein „von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis“ vorliegt, ob die verrichtete Tätigkeit in einem „inneren Zusammenhang“ mit der versicherten Arbeit besteht oder wann eine Berufskrankheit vorliegt.
Die Arbeitslosenversicherung ist im SGB III geregelt und als Versicherungsleistung nicht mit dem steuerfinanzierten Bürgergeld zu verwechseln. Probleme treten auf, wenn die Arbeitsagentur eine Sperrzeit z. B. wegen verspäteter Arbeitslosmeldung verhängt oder der Ansicht ist, dass man dem Arbeitsmarkt wegen Ortsabwesenheit oder aufgrund eines laufenden Rentenverfahrens (Stichwort: „Nahtlosigkeitsregelung“) nicht zur Verfügung steht.
Relevanz haben zudem Förderungen aus dem Vermittlungsbudget. Hierzu muss man allerdings wissen, dass diese Förderungen regelmäßig Ermessensentscheidungen sind, auf die meist kein Anspruch besteht und somit auch gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind.
Das Bürgergeld ist wie zuvor „Hartz IV“ im SGB II geregelt. Es umfasst den existenziell notwendigen Bedarf für Wohnung, Lebensunterhalt und Krankenversicherung. Bürgergeld kann auch aufstockend zu einer Beschäftigung beantragt werden. Beiträge in die Rentenversicherung werden nicht gezahlt. Während des Bürgergeldbezugs gilt weiterhin, dass man sich um Arbeit bemühen muss. Es werden sog. Kooperationsvereinbarungen, früher Eingliederungsvereinbarungen, geschlossen. Aufgrund der Komplexität des Themas verweise ich für weitergehende Informationen auf meine Blogbeiträge.
Diese Leistungen sind im SGB XII geregelt. Diese Leistungen greifen vereinfacht ausgedrückt, wenn man hilfebedürftig ist und dem Arbeitsmarkt aus Alters- oder Gesundheitsgründen nicht zur Verfügung steht.
Asylsuchende und Menschen mit Duldung erhalten oft, solange sie nicht arbeiten dürfen oder keine Arbeit gefunden haben, Asylbewerberleistungen. Dabei kommt es immer wieder zu Berechnungsproblemen und falschen Unterstellungen. Dies führt z. B. dazu, dass Analog-Leistungen verspätet oder gar nicht gewährt werden.
Es ist wichtig zu wissen, dass auch ohne schriftlichen Bescheid die reine Geldzahlung monatlich als Bescheid-Ersatz anzusehen ist und deshalb ein Jahr lang gegen jeden Bescheid, der auf diese Weise ergeht, Widerspruch eingelegt werden kann. Denn es fehlt ja in diesem Fall an einer Rechtsbehelfsbelehrung. Immer wenn eine solche fehlt, gilt die Jahres- statt der Monatsfrist.
Bei schriftlichen Bescheiden kann, wenn die Widerspruchsfrist von einem Monat abgelaufen ist, ein Überprüfungsantrag gestellt werden.
Verfahrensgang
Am Anfang steht in der Regel ein Antrag. Im Sozialhilfebereich setzt die Hilfe auch schon ab Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers ohne speziellen Antrag ein. Sobald ein Antrag eingegangen ist, prüft ein Sachbearbeiter diesen und trifft – gegebenenfalls nach Anforderung weiterer Unterlagen – eine Entscheidung. Sollte diese für Sie negativ sein, können Sie Widerspruch erheben. In diesem Fall prüft die mit Juristen besetzte Widerspruchsbehörde Ihren Widerspruch. Kommt die Widerspruchsstelle zu einem positiven Ergebnis, erhalten Sie einen Abhilfebescheid. Wird der Widerspruch ebenfalls abgelehnt, dann erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid gegen den Sie Klage beim Sozialgericht einreichen können.
Ist die Angelegenheit besonders eilbedürftig, kann man parallel einen Eilantrag an das Sozialgericht stellen.