LSG Hessen: Sturz beim Kaffeeholen ist Arbeitsunfall
Das Landessozialgericht Hessen hat in einem Urteil vom 07.02.2023, Az. L 3 U 202/21 entschieden, dass beim Kaffeeholen in der Kantine ein sogenannter „innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit“ besteht und damit als Arbeitsunfall zu werten ist.
Das gilt natürlich nicht nur für Kaffeetrinker :))
Rechtswissen einfach erklärt
Gesetzesgrundlage: § 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).
Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.
Arbeitsunfälle werden in der gesetzlichen Unfallversicherung geregelt. Eine Voraussetzung für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist u.a. das oben zitierte Tatbestandsmerkmal:
„innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit“
Über das Vorliegen besteht immer wieder Streit. Das liegt daran, dass das Bundessozialgericht eine wertende Betrachtung vornimmt, inwieweit die verrichtete Tätigkeit innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welchen der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Die jeweilige Handlungstendenz des Arbeitnehmers muss sich an objektiven Umständen des Einzelfalls messen lassen und genau darin ihre Bestätigung finden. Sie können sich vorstellen, dass die Berufsgenossenschaften und Arbeitnehmer:innen oftmals zu unterschiedlichen Auslegungen kommen. So wie im obigen Fall.
Ergänzende Hinweise
Das Landessozialgericht hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Das bedeutet, dass die Entscheidung nicht rechtskräftig ist und die Berufsgenossenschaft noch Rechtsmittel zur Klärung dieser Grundsatzfrage einlegen kann und vermutlich auch einlegen wird. Es bleibt also spannend!