Bild mit Eule auf einem Buch sitzendKathrin Fuchs
@kathrinfuchs

Sturz beim Kaffeeholen ist Arbeitsunfall

Eine Frau mit einer Kaffetasse in der einen und einem Dokument in der anderen Hand
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LSG Hessen: Sturz beim Kaffeeholen ist Arbeitsunfall

Das Landessozialgericht Hessen hat in einem Urteil vom 07.02.2023, Az. L 3 U 202/21 entschieden, dass beim Kaffeeholen in der Kantine ein sogenannter „innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit“ besteht und damit als Arbeitsunfall zu werten ist.

Das gilt natürlich nicht nur für Kaffeetrinker :))

Rechtswissen einfach erklärt

Handy mit Paragraphenzeichen auf dem Display

Gesetzesgrundlage: § 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).

Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.

Arbeitsunfälle werden in der gesetzlichen Unfallversicherung geregelt. Eine Voraussetzung für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist u.a. das oben zitierte Tatbestandsmerkmal:

„innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit“

Über das Vorliegen besteht immer wieder Streit. Das liegt daran, dass das Bundessozialgericht eine wertende Betrachtung vornimmt, inwieweit die verrichtete Tätigkeit innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welchen der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Die jeweilige Handlungstendenz des Arbeitnehmers muss sich an objektiven Umständen des Einzelfalls messen lassen und genau darin ihre Bestätigung finden. Sie können sich vorstellen, dass die Berufsgenossenschaften und Arbeitnehmer:innen oftmals zu unterschiedlichen Auslegungen kommen. So wie im obigen Fall.

Beachte

Das LSG hat nun den Weg zum Getränkeautomaten als eine versicherte Tätigkeit eingestuft. Das LSG untertscheidet: Versichert ist das Besorgen von Nahrungsmitteln (Getränke/Essen) nur dann, wenn es zum alsbaldigen Verzehr vorgesehen ist. Ein Kauf von Lebensmitteln für den häuslichen Bereich ist nicht abgedeckt. Das hat insbesondere Bedeutung für Wegeunfälle. Die Nahrungsaufnahme als solche zählt nicht mehr zur versicherten Tätigkeit. Verbrennt man sich also am heißen Kaffee, verschluckt man sich oder ähnliches, scheidet ein Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus!

Ergänzende Hinweise

Das Landessozialgericht hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Das bedeutet, dass die Entscheidung nicht rechtskräftig ist und die Berufsgenossenschaft noch Rechtsmittel zur Klärung dieser Grundsatzfrage einlegen kann und vermutlich auch einlegen wird. Es bleibt also spannend!

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