Bild mit Eule auf einem Buch sitzendKathrin Fuchs
@kathrinfuchs

Einrede der Minderjährigenhaftung beim Bürgergeld

Drei Kinder, die sich die Hände halten mit bunter Kleidung

Was bedeutet „Einrede der Minderjährigenhaftung“?

Geregelt ist dies in § 1629a BGB. Hierbei geht es darum, dass Kinder bei Eintritt in die Volljährigkeit schuldenfrei „starten“ können.

Können Kinder überhaupt Schulden haben?

Ja, sie können, sobald sie die Schwelle von 7 Jahren überschritten haben und somit deliktsfähig sind. Verursacht ein Kind oder Jugendlicher Schäden, müssen diese zumindest theoretisch bezahlen. In der Realität wird dies oft von den Eltern oder einer Versicherung getragen.

WICHTIG: Diese Art der Schulden bleiben auch nach Eintritt der Volljährigkeit bestehen und können nicht mit der Einrede der Minderjährigenhaftung beseitigt werden. Auf Verjährungsfragen gehe ich an dieser Stelle nicht ein.

Schulden, die auf Verträgen beruhen, sind vom Gesetz her ausgeschlossen. Dies regelt der sogenannte „Taschengeldparagraph“, § 107 BGB. Das bedeutet, dass Kinder und Jugendliche keine Abos, keine Ratenkredite oder sonst etwas „auf Pump“ kaufen dürfen.

Wozu dann überhaupt die Einrede der Minderjährigenhaftung?

Da die Eltern Schulden zu Lasten ihrer Kinder machen dürfen.

Genau dieses Problem stellt sich oft beim Bezug von Bürgergeld. Kommt es zu Rückforderungen durch das Jobcenter, z.B. weil Erwerbseinkommen nicht mehr rechtzeitig angerechnet werden konnte, wird aufgrund der gesetzlichen Regelung auch von den Kindern Geld zurückgefordert.

Als Kind bzw. stellvertretend die Eltern müssen diese Summen an das Jobcenter zurückgezahlt werden oder werden z.B. aufgerechnet. Ob es tatsächlich realisiert wird oder ob man sich erfolgreich auf fehlende finanzielle Mittel zur Rückzahlung beruft, sei einmal dahingestellt.

Wird nun das zuvor minderjährige Kind volljährig, dann besteht nach § 1629a BGB die Möglichkeit, nur bis zur Höhe des eigenen Vermögens bei Eintritt der Volljährigkeit zu haften. Reicht das Vermögen nicht aus oder ist erst gar keines vorhanden, dann ist die Forderung endgültig nicht mehr durchsetzbar.

Neue Vermögensgrenze seit 01.01.2023

Die Vermögenshaftung greift bei Forderungen des Jobcenters seit 2023 erst für Vermögen, die die Grenze von 15.000 € übersteigen!

Wichtige Entscheidung des Bundessozialgerichts v. 21.06.23 – B 7 AS 3/22 R

1. Die Neuregelung gilt mangels Übergangsregelung erst für Schulden, die seit 01.01.2023 entstanden sind

2. Unerheblich ist, wenn das auf dem Konto befindliche Geld an sich unpfändbar ist. Auch Bürgergeld, welches sich auf dem Konto befindet, gilt danach als verwertbares Vermögen

https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2023/2023_06_21_B_07_AS_03_22_R.html

Praxishinweis:

Damit die Haftungsbeschränkung berücksichtigt wird, ist es erforderlich, dass man sich gegenüber dem Jobcenter darauf beruft und Nachweise zum Vermögensstand bei Eintritt der Volljährigkeit vorlegt.

Die Einrede kann jederzeit nach Eintritt der Volljährigkeit erhoben werden. Soweit die Forderung schon zurückgezahlt wurde, erhält man allerdings das Geld nicht zurück. Da meist Raten gezahlt werden, lohnt es sich, bei noch offenen Restzahlungen die Voraussetzungen der Minderjährigenhaftung genau zu prüfen.

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