Bild mit Eule auf einem Buch sitzendKathrin Fuchs
@kathrinfuchs

Passbeschaffungskosten für Ausländer

Worum gehts?

Immer wieder stellt sich deutschen aber auch ausländischen Mitbürger:innen die Frage, ob die Kosten für eine Passbeschaffung bzw. eines Personalausweises bei Bezug von Sozialhilfeleistungen von der Behörde übernommen werden.

In diversen Urteil u.a. vom BVerwG und BSG wurde ein solcher Anspruch verneint. Argument: Die Kosten sind in der Regelleistung/dem Regelbedarf enthalten.

Neues Urteil des Bundessozialgerichts verbessert die Situation in bestimmten Fallkonstellationen

Nach einem aktuellen Urteil des BSG vom 08.12.2022 – B 8 S 11/20 R gilt dies allerdings nicht für Menschen, die in einer stationären Einrichtung leben, z.B. aufgrund einer psychischen Erkrankung, wie im entschiedenen Fall. Denn in solchen Konstellationen erhalten die Betroffenen lediglich einen Barbetrag (Taschengeld) zum Leben. Dies reicht nicht aus, um die hohen Gebühren zu finanzieren. Hier müsste zwar theoretisch die Einrichtung, welche ja die Regelleistung erhält, eigentlich die Kosten übernehmen. Dies passiert aber faktisch nicht, da sich die Einrichtungen hierfür nicht zuständig sehen oder anders ausgedrückt, die Einrichtung „erbringt“ diese Leistung nicht.

Anspruch auf notwendigen Lebensunterhalt nach § 27b Abs. 2 SGB XII (Sozialhilfe)

Das BSG kommt zu dem Ergebnis, dass ein im Einzelfall weiterer notwendiger Lebensunterhalt für die Passbeschaffungskosten im Rahmen des § 27b Abs 2 SGB XII als Zuschuss zu gewähren ist.

Es handelt sich hierbei um eine spezielle Form der Sozialhilfe. Es ist keine Dauerleistung, sondern kommt grundsätzlich für jeden Bürger und jede Bürgerin in Betracht, die in einer Sondersituation einen speziellen Bedarf haben, den sie aus eigenen Mitteln nicht aufbringen können. Auch Empfänger von Bürgergeld können daher grundsätzlich einen Anspruch nach dieser Vorschrift haben.

Wie erhalten Sie die Kosten?

Sie stellen als Betroffene:r einen Antrag bei Ihrem Sozialamt. Dazu sollten Sie Nachweise beifügen, wie hoch die Kosten sein werden. Die Kosten von Dritten, die Sie eventuell begleiten, können auch geltend gemacht werden. Zumindst dürfte sich das aus dem zitierten Urteil ergeben. Kosten können z.B. sein:

  • Fahrtkosten zur Botschaft (günstigstes Bahnticket). Bei Fahrten mit dem Kfz kann die Behörde die km selbst berechnen
  • Parkkosten, falls mit dem Pkw gefahren wird
  • Die Kosten der Passausstellung (Schreiben der Botschaft beifügen)
  • Lichtbild
  • bei längerer Anreise gegebenenfalls auch Verpflegungspauschale

Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich gerne an mich wenden. Das gilt selbstverständlich auch für Beratungsstellen.

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