Sterbegeldversicherung im Sozialhilferecht – ein ständige Streitthema
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil B 8 SO 8/23 R eine wichtige Entscheidung zur Berücksichtigung von Sterbegeldversicherungen im Sozialhilferecht getroffen. Der Fall befasst sich mit der Frage, ob Beiträge zu einer Sterbegeldversicherung als angemessene Beiträge zu einer privaten Versicherung vom Einkommen abgesetzt werden können, auch wenn die Versicherungsleistung eine Erbrechtsberatung beinhaltet.
Kernpunkte des Urteils:
- Sterbegeldversicherungen können grundsätzlich als private Versicherungen anerkannt werden.
- Die Einbeziehung einer Erbrechtsberatung in die Versicherungsleistung steht dem Abzug der Beiträge vom Einkommen nicht entgegen.
- Die Angemessenheit der Beiträge bleibt ein wichtiges Kriterium für die Berücksichtigung.
Diese Entscheidung ist von Bedeutung für Sozialhilfeempfänger, die eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen haben. Sie schafft Klarheit darüber, dass zusätzliche Leistungen wie eine Erbrechtsberatung nicht automatisch dazu führen, dass die Versicherungsbeiträge bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt bleiben.
Im vorliegenden Fall war es zudem so, dass der Leistungsempfänger die Regelaltersgrenze erreicht hat. Dies wurde als Argument dafür angesehen, dass eine Sterbegeldversicherung als angemessen anzusehen ist. Dies insbesondere dann, wenn der Bezugsberechtigte seinerseits zum Kreis der Bestattungspflichtigen gehört. Hierauf sollte beim Abschluss des Vertrages geachtet werden.
Wichtig ist: Es handelt sich immer um eine Einzelfallbeurteilung. Die nunmehr herausgearbeiteten Kriterien können aber herangezogen werden. Einzelheiten muss man den Entscheidungsgründen entnehmen, die noch nicht veröffentlicht sind.