Bild mit Eule auf einem Buch sitzendKathrin Fuchs
@kathrinfuchs

BSG: Behördliche Fehler sind in der Ermessensausübung bei Sozialhilfe-Rückforderung zu berücksichtigen!

Kurzergebnis

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 18.12.2024 (Az. B 8 SO 1/24 R) die Revision der beklagten Behörde zurückgewiesen und damit die Entscheidung des Landessozialgerichts bestätigt.

Hintergrund des Falls

Eine Sozialhilfeempfängerin erhielt ab Juli 2010 Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt. Trotz Umzugs und Heirat, die sie der Behörde nicht mitteilte, wurden die Zahlungen fortgesetzt. Dies geschah aufgrund eines Versäumnisses in der EDV-Bearbeitung. Im Februar 2016 forderte die Behörde rund 15.000 Euro zurück.

Kernpunkte der Entscheidung

  1. Fehlerhafte Ermessensausübung: Das BSG bestätigte, dass die Behörde ihr Ermessen bei der Rückforderung fehlerhaft ausgeübt hat.
  2. Berücksichtigung behördlicher Fehler: Der grobe behördliche Fehler, der zur fortgesetzten Auszahlung über mehr als vier Jahre führte, hätte in die Ermessensabwägung einbezogen werden müssen.
  3. Rechtswidrigkeit des Erstattungsbescheids: Allein dieser Ermessensfehler führt zur Rechtswidrigkeit des Erstattungsverwaltungsaktes für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 30. November 2015.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil unterstreicht die Wichtigkeit einer sorgfältigen Ermessensausübung bei Rückforderungen im Sozialrecht. Es zeigt, dass auch behördliche Versäumnisse bei der Entscheidung über Erstattungen berücksichtigt werden müssen, selbst wenn der Leistungsempfänger grundsätzlich zu Unrecht Leistungen erhalten hat.

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