Bild mit Eule auf einem Buch sitzendKathrin Fuchs
@kathrinfuchs

Aktuelle Entscheidung zum Asylbewerberleistungsgesetz und Bestandsschutz – jetzt handeln!

I. Einführung
Das Sozialgericht Marburg hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 14.02.2025, Az. S 16 AY 11/24 ER) klargestellt, dass auch für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) die gesetzliche Bestandsschutzregelung für Regelbedarfe anzuwenden ist . Diese Auslegung ist gerade für Leistungsberechtigte in der Praxis äußerst relevant, denn es bedeutet, dass die seit 01.01.2025 durchgeführte Absenkung der monatlichen Geldleistungen – hier um 19 Euro – nicht zulässig ist und stattdessen der höhere Vorjahresbetrag weiter gilt .

II. Hintergrund und Kernpunkte der Entscheidung

  1. Bestandsschutzregelung (§ 28a Abs. 5 SGB XII)
    Nach Ansicht des Gerichts erstreckt sich die Verweisung in § 3a Abs. 4 AsylbLG auf sämtliche Absätze des § 28a SGB XII, also auch auf die sogenannte „Bestandsschutzregelung“. Wenn die neu fortgeschriebenen Beträge niedriger ausfallen als im Vorjahr, bleiben die höheren Beträge aus dem Vorjahr bestehen .
  2. Vorläufig erhöhte Leistung
    Der Antragsteller, dem zunächst 441 Euro bewilligt wurden, erhielt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den höheren Betrag von 460 Euro zugesprochen. Im Übrigen wurde sein Antrag, weitere 8 Euro beispielsweise für den öffentlichen Personennahverkehr zu erhalten, abgelehnt. Hierfür bestand kein Eilbedürfnis.

III. Bedeutung für Betroffene
Wer Asylbewerberleistungen bezieht und einen Bescheid über gekürzte Geldleistungen erhält, sollte genau prüfen, ob die zuständige Behörde die gesetzliche Bestandsschutzregelung zutreffend berücksichtigt hat. Kommt es zur Kürzung der Geldleistungen gegenüber dem Vorjahr, kann dies nach dem Beschluss des Sozialgerichts Marburg zum Beispiel rechtswidrig sein .

IV. Handlungsmöglichkeiten

  1. Widerspruch einlegen
    Betroffene sollten innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids schriftlich und begründet Widerspruch einlegen. Dadurch wird das Verfahren erneut überprüft und es kann vorerst verhindert werden, dass die Kürzung bestandskräftig wird.
  2. Überprüfungsantrag stellen
    Ist ein Bescheid bereits bestandskräftig geworden, also die Widerspruchsfrist abgelaufen sein, kommt in bestimmten Fällen ein Überprüfungsantrag in Betracht (§ 44 SGB X). Damit lässt sich nachträglich klären, ob die Behörde bei der Berechnung alle rechtlichen Vorgaben umgesetzt hat.
  3. Eilrechtsschutz (einstweilige Anordnung)
    Wenn das Existenzminimum bedroht ist, kann – wie im vorliegenden Fall – ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden (§ 86b Abs. 2 SGG). Dies kann sinnvoll sein, um eine vorläufige Erhöhung der Leistungen zu erwirken. Achtung: Es kann sein, dass ein anderes Sozialgericht insgesamt keine Eilbedürftigkeit sieht und den Eilantrag ablehnt. Dann muss man das Hauptsacheverfahren (Widerspruchs- und Klageverfahren) abwarten.

V. Zusammenfassung und Ausblick
Die Entscheidung des Sozialgerichts Marburg verdeutlicht, dass Empfängerinnen und Empfänger von Asylbewerberleistungen bei rechtswidriger Kürzung ihrer Geldleistungen nicht schutzlos dastehen. Falls sich eine Kürzung ergeben sollte, lohnt es sich, die Anspruchshöhe genau zu prüfen und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen. Ich unterstütze hierbei gerne.

Hinweis: Dieser Blogbeitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung, sondern dient der ersten Information. Bei Fragen zu Ihrem konkreten Fall vereinbaren Sie gern einen Beratungstermin.

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