Bild mit Eule auf einem Buch sitzendKathrin Fuchs
@kathrinfuchs

Bürgergeld und Erwerbsminderung

Problemstellung

Unser Sozialstaat hilft Menschen, die arbeitslos sind und keinen Anspruch (mehr) auf Arbeitslosengeld oder anderes bedarfsdeckendes Einkommen oder Vermögen haben, durch sogenannte Transferleistungen. Hierfür stehen die Leistungssysteme des SGB II und SGB XII zur Verfügung.

Das SGB II ist das sogenannte Bürgergeld. Dieses geht dem SGB XII vor und ist grundsätzlich auch zunächst zu beantragen.

Das SGB XII dagegen ist die klassische Sozialhilfe. Sie umfasst zum Einen Hilfe zum Lebensunterhalt als auch die Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung. Die Abgrenzung zwischen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung bei Erwerbsminderung ist, dass bei letzterer die Erwerbsminderung von Dauer angelegt sein muss, sozusagen ohne Aussicht auf Besserung.

Wenn man sich nun im Bürgergeld-Bezug befindet, sich selbst aber nicht mehr in der Lage sieht, einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für mindestens 3 Stunden werktäglich nachzugehen, stellt sich regelmäßig die Frage: Wie verhindere ich, dass ich nicht weiter vermittelt werde?

1. Jobcenter schickt Sie zum Amtsarzt zur Feststellung der Erwerbsminderung

Wenn das Jobcenter selbst Zweifel an Ihrer Erwerbsfähigkeit hat, dann wird in der Regel das Gesundheitsamt eingeschaltet. Du musst dann dorthin gehen und Dich untersuchen lassen.

Jetzt gibts 2 Wege wie es weitergeht:

a) Das Gesundheitsamt stellt fest, das Restleistungsvermögen ist auf unter 3 Stunden werktäglich herabgesunken

Du wirst dann aufgefordert, einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) auf Erwerbsminderungsrente zu stellen. Auch wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht vorliegen, z.B. weil die notwendigen Anwartschaftszeiten (Pflichtbeitragszeiten) fehlen, ist es allein die Rentenversicherung, die die Erwerbsminderung feststellen darf. Die Jobcenter sind daran gebunden.

Kommt die DRV zu dem Ergebnis, es besteht eine volle Erwerbsminderung, dann erhaltet Ihr entweder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, erhaltet ihr Leistungen vom Sozialamt.

Wenn die DRV feststellt, dass keine volle Erwerbsminderung vorliegt, hängt das weitere Vorgehen davon ab, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt wären.

Ist das der Fall, könnt Ihr gegen die Entscheidung Widerspruch erheben und nach Ablehnung Klage zum Sozialgericht erheben. Die Jobcenter müssen in dem Fall das vollständige Prüfverfahren abwarten und dürfen Euch erst einmal nicht weiter in den Arbeitsmarkt vermitteln.

Liegen aber die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vor, habt Ihr also ohnehin keinen Leistungsanspruch gegenüber der Deutschen Rentenversicherung auf eine Erwerbsminderungsrente, fehlt es durch die Entscheidung an einer Beschwer, so dass ein Widerspruch nicht weiterführt. In diesem Fall ist zu raten, direkt einen Antrag beim Sozialamt zu stellen. Dieses ermittelt dann entweder erneut oder, Regelfall, bezieht sich auf das Ergebnis der Rentenversicherung und lehnt den Antrag ab. Hiergegen müsst Ihr dann Widerspruch einlegen, der abgelehnt werden dürfte, und anschließend Klage zum Sozialgericht erheben. Dort hat man wieder die Möglichkeit, die Entscheidung der Rentenversicherung inzident überprüfen zu lassen. Wenn das Sozialgericht Eure Argumente für stichhaltig einstuft, wird normalerweise ein weiteres Gutachten eingeholt.

Je nachdem, wie das Klageverfahren endet, werdet Ihr dann bei voller Erwerbsminderung dem Sozialamt zugeordnet oder, sollte es negativ enden, verbleibt es beim Bürgergeldbezug.

b) Das Gesundheitsamt stellt fest, Du bist noch voll erwerbsfähig.

In dem Fall wird es etwas heikel. Denn Ihr werdet dann vom Jobcenter aus weiterhin in dem Arbeitsvermittlungsprozess gehalten. Um dort „herauszukommen“, müsst Ihr von Euch aus aktiv werden. Und zwar entweder, durch einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung auf eine Rente wegen Erwerbsminderung oder durch einen Antrag beim Sozialamt auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung wegen dauerhafter Erwerbsminderung. Der Antrag bei der DRV macht nur Sinn, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Ist das nicht der Fall, dann ist der Antrag direkt beim Sozialamt zu stellen. Es geht dann denselben weg wie oben beschrieben.

Für weitere Fragen könnt Ihr Euch gerne an mich wenden!

TIPP: Zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung muss man in der Regel eine Wartezeit von 5 Jahren Mitgliedschaft in der Rentenversicherung erfüllen sowie innerhalb der 5 Jahre 3 Jahre Pflichtbeitragszeiten belegen, sog. 3/5-Regel. Dazu gibts zahlreiche Sonderregelungen. Informiert Euch am besten durch die Broschüre des nachfolgenden Links:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/erwerbsminderungsrente_das_netz_fuer_alle_faelle.html?nn=94297aa2-0b79-4c7f-adbb-6123453cb440

Wichtig: Das Jobcenter zahlt keine Pflichtbeiträge! Ihr könnte durch einen Minijob auf die Versicherungsfreiheit verzichten und eigene Beiträge leisten, um auf diese Weise die Warte- und Pflichtbeitragszeiten zu erfüllen und darüber hinaus auch den Rentenanspruch erhöhen.

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