Hintergrundinformation zur Erwerbsminderungsrente
Wer eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente bezieht stand bisher vor folgendem Problem:
Was passiert, wenn ich jetzt wieder versuche, in meinen alten Beruf zurückzukehren und dieser Versuch scheitert? Verliere ich dann meinen Rentenanspruch und muss ich das ganze Rentenantragsverfahren wiederholen?
Das war in der Tat ein sehr wahrscheinliches Szenario. Denn wer z. B. die volle Erwerbsminderungsrente bezieht kann nur noch unter 3 Stunden werktäglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit mit mehr als 3 Stunden täglich widerspricht dieser Annahme. Zwar musste die Rentenversicherung die Bewilligung nicht aufheben, darauf verlassen konnte man sich aber nicht. Diese Unsicherheit hielt viele von einem Wiedereinstieg in den Beruf ab. Wenn die Rentenversicherung zu einem späteren Zeitpunkt die Erwerbsfähigkeit wieder bejaht hat, wurde man quasi „ins kalte Wasser geworfen“.
Neuregelung der Arbeitserprobung
Zum 01.01.2024 ist eine wichtige Neuregelung in Kraft getreten.
Ab sofort ist eine Arbeitserprobung für in der Regel 6 Monate zulässig. Die Zeit kann im Einzelfall verlängert oder verkürzt werden.
Die Rentenversicherung darf also die Bewilligung der Erwerbsminderungsrente aufgrund der Arbeitserprobung nicht aufheben!
Hinzuverdienstgrenze
Die Rente wird zunächst in voller Höhe weitergezahlt. Es gelten die allgemeinen Hinzuverdienstgrenzen. Diese sind allerdings auch erheblich gestiegen. Im Jahr 2024 beträgt die Hinzuverdienstgrenze bei:
- voller Erwerbsminderungsrente: 18.558,75 € brutto
- teilweiser Erwerbsminderungsrente: 37.117,50 € brutto
Die Grenze bezieht sich auf das gesamte Kalenderjahr. Der übersteigende Betrag wird durch 12 geteilt. Hiervon werden 40 % auf die monatliche Rente angerechnet.
Was ist noch zu beachten?
Ein spezieller Antrag ist aber nicht erforderlich.
Sollten Sie eine Arbeitserprobung in Betracht ziehen, informieren Sie bitte die Rentenversicherung aber dennoch vorab über folgende Punkte:
- den geplanten zeitlichen Umfang der Arbeit
- die Art der Tätigkeit
- den voraussichtlichen Verdienst
Weiterführende Hinweise finden Sie unter dem folgenden Link auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung: