Bild mit Eule auf einem Buch sitzendKathrin Fuchs
@kathrinfuchs

Opfer von Amokfahrten und Anschlägen – Ihre Rechte nach dem Sozialen Entschädigungsgesetz SGB XIV

Worum geht es?

Leider kommt es immer wieder zu furchtbaren (Terror-)anschlägen und Amokfahrten. So wie 2024 in Solingen und Magdeburg sind eine Vielzahl von Menschen unmittelbar von Gewalt betroffen. Menschen sterben, werden (schwer) verletzt, erleiden einen Schock oder psychische Folgeprobleme.

Aus der Erfahrung von medizinischen Experten heraus sollte man – unabhängig davon, ob man selbst einen körperlichen Schaden erlitten hat, den Anschlag mit angesehen hat oder als Ersthelfer vor Ort war oder Angehöriger derselben ist – unbedingt psychologische Hilfe aufsuchen!

Welche Möglichkeiten der Hilfe sieht das Soziale Entschädigungsrecht vor?

Das zum 01.01.2024 neu gefasste Soziale Entschädigungsrecht ist im Sozialgesetzbuch XIV geregelt und hat das Opferentschädigungsrecht abgelöst. Hierzu verfasse ich einen weiteren Beitrag, da sich der Hilfsumfang und vor allem der Kreis der Anspruchsberechtigten erheblich erweitert hat.

Sie können u.a. folgende Ansprüche geltend machen:

  • sog. Schnelle Hilfen: Fallmanagement und Traumaambulanz
  • besondere psychotherapeutische Leistungen
  • Krankenbehandlung der sozialen Entschädigung: nicht nur die eigentliche Behandlung, sondern auch einige andere Leistungen, z.B. Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl)
  • Teilhabeleistungen für Menschen mit Behinderungen
  • Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
  • Leistungen bei Blindheit
  • Entschädigungszahlungen: monatliche Entschädigung (400–2.000 €) oder Abfindung (Einmalzahlung der Summe der monatlichen Entschädigung für 5 Jahre). Für Geschädigte mit schwersten Folgen (GdS 100) erhöht sich die Entschädigung auf 2.400 €.
  • Berufsschadensausgleich: Leistung zum Ausgleich von Einkommensverlusten wegen Gesundheitsschäden
  • Besondere Leistungen im Einzelfall: z.B. Leistungen zum Lebensunterhalt, wenn die sonstigen Leistungen nach dem SGB XIV dafür nicht ausreichen
  • Leistungen bei Überführung und Bestattung bei Todesfällen
  • Härtefallausgleich: Leistungen, die nach den sonstigen Regeln des SGB XIV nicht möglich wären, wenn es dem Sinn und Zweck des SGB XIV widersprechen würde, sie nicht zu leisten
  • Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland: Nicht nur Menschen in Deutschland, sondern auch Menschen im Ausland können Anspruch auf Soziale Entschädigung nach dem SGB XIV haben, siehe oben unter „Soziale Entschädigung für Ausländer und bei einer Schädigung im Ausland“.

Hinterbliebene können zudem Anspruch auf folgende Leistungen haben:

  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Entschädigungszahlungen
  • Leistungen zum Lebensunterhalt
  • Ausbildungsförderung
  • Krankenbehandlung im Härtefall, wenn sie keine andere Absicherung im Krankheitsfall haben, also z.B. nicht krankenversichert sind

Wie und wo beantrage ich die Leistung?

Zuständig sind die Versorgungsämter und Landeswohlfahrtsverbände. Zusätzlich kann man sich auch an den Bundesopferbeauftragten unter folgender Mailadresse wenden: opferbeauftragter@bmj.bund.de

Wichtig: Auch Ausländer, z.B. Touristen aus dem Ausland, sind Anspruchsberechtigte!

Als Rechtsanwältin mit dem Schwerpunkt Sozialrecht berate und vertrete ich Sie auch im Sozialen Entschädigungsrecht

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